AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischenFotograf und Kunden erreicht werden.

I. Definitionen

1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit»bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kun-den gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Verein-barung geleisteten Arbeit.

2. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der foto-grafischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Fotograf»bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personenbeider Geschlechter. Zudem erfasst er auch Fotodesigner.

3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografischeArbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

4. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.

5. Exemplar der fotografischen Arbeit/Exemplar. JedeWiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier,Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (ins-besondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als«Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

II. Ausführung der fotografischen Arbeit

1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.

2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der foto-grafischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.

4. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personenrechtzeitig zur Verfügung stehen.

5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SIYU (Unverbindlicher SIYU-Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemässTarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.

7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografischeArbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

Honorar

Im Allgemeinen

1. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und – vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben das gelieferte Material und die elektronischen Bilddaten im Besitz des Fotografen.

2. Für eine verspätete Zahlung wird ein Verzugszins von 5%/Jahr und Mahngebühren von CHF 10.- für die erste Mahnung und 20.- für die 2. (= letzte) Mahnung erhoben.

3. Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

4. Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

5. Der Kunde verpflichtet sich bei einer Bestellung die fotografische Arbeit anzunehmen.

6. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

7. Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.

ANNULATION / NICHT ERSCHEINEN / TERMIN VERSCHIEBUNG

1. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung (Termin) vor seinem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss II Absatz 4 nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten) sowie eine Entschädigung anteilig zum Auftragsvolumen. Diese Entschädigung bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBF (Schweizer Berufsfotografen Verband). Hierbei wird davon ausgegangen, dass der neue Termin direkt bei der Verschiebung festgelegt wird und innerhalb von 3 Monaten im vergleichbaren Umfang mit der selben Fotografin stattfindet, und die Fotografin am neuen Termin verfügbar ist. Ansonsten gilt der Auftrag als Stornierung. Ein Auftrag kann nur einmal verschoben werden. Ein wiederkehrendes Event/Ereignis kann nicht auf den nächsten geplanten Termin verschoben werden.

Bei Verschiebung gelten folgende Ansätze:

- 90-30 Tage vor dem Termin: entstandende Drittkosten

- 29-14 Tage vor dem Termin: Drittkosten + 25% des Auftragsvolumens

- 13-7 Tage vor dem Termin: Drittkosten + 50% des Auftragsvolumens

- 6-0 Tage vor dem Termin: Drittkosten + 50% des Auftragsvolumens

2. Storniert der Kunde einen fest zugesagten Auftrag, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten) sowie eine Entschädigung anteilig zum Auftragsvolumen.

Bei Stornierung gelten folgende Ansätze:

- 90-14 Tage vor dem Termin: Drittkosten + 25% des Auftragsvolumens

- 13-3 Tage vor dem Termin: Drittkosten + 50% des Auftragsvolumens

- 2-0 Tage vor dem Termin: Drittkosten + 100% des Auftragsvolumens

3. Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung ist das schriftliche Eintreffen der Stornierung bzw. Verschiebung und Bestätigung des neuen Termins bei Maren Kindler Photography. Postadresse: Wollerauerstrasse 12d, CH-8834 Schindellegi bzw. info@marenkindler.com. Meldungen per Email bedürfen einer Eingangsbestätigung von Maren Kindler Photography, das Datum dieser Eingangsbestätigung ist verbindlich.

4. Der Abschluss einer Stornierungs-Versicherung wird empfohlen. Stornierungs- bzw. Verschiebungsentschädigungen werden auch bei schlechten Wetterverhältnisse für Aussenaufnahmen oder in Fällen von Höherer Gewalt in Rechnung gestellt.

Private Kunden - Events: z.B. Hochzeit, Taufe, Geburtstag, Familienevent

1. Sollte ein Auftrag nach der Auftragsbestätigung per Email und/oder Anzahlung durch Annullation seitens den Auftraggebers widerrufen werden, wird folgendes Honorar fällig:

- Nach Unterzeichnung des Vertrages und bis 14 Tage danach: 20 % des gebuchten Angebots (für Beratung, Telefongebühren, Erstellung von Offerten etc.)

- Bis 6 Monate vor dem Termin: 50% des gebuchten Angebots (Die Anzahlung wird einbehalten)

- Bis 3 Monate vor dem Termin: 60% des gebuchten Angebots

- Bis 30 Tage vor dem Termin: 80% des gebuchten Angebots

- Ab 14 Tagen vor dem Termin und keine Abmeldung: 100% des gebuchten Angebots Ausnahmen hiervon sind ein schwerer Krankheitsfall (das Brautpaar) oder Todesfall (Familie), die zu einer kompletten Absage der Hochzeit führen. Eine Überprüfung / Nachweis der Situation liegt im Ermessen von Maren Kindler.

Private Kunden - FOTOSHOOTING / ANDERE FOTOAUFTRÄGE

- Bis 7 Tage vor dem Termin: keine Gebühr

- Bis 48 Stunden vor dem Termin: 50% des gebuchten Shootings/ Angebots

- Ab 24 Stunden vor dem Termin oder am Tag oder keine Abmeldung: 100% des gebuchten Shootings / Angebots

- Verspätungen von mehr als 30 Min ohne eine telefonische oder schriftliche Meldung gelten als Nichterscheinen und werden zu 100 Prozent in Rechnung gestellt.

- Verschiebungen und Abmeldungen haben telefonisch oder schriftlich (EMAIL) zu erfolgen. In jedem Fall werden nach Auftragsbestätigung alle bereits angefallenen Kosten (inklusive Drittkosten) in Rechnung gestellt.

III. Haftung des Fotografen

1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. DieHaftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seinerAngestellten und Hilfspersonen.

2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Höhere Gewalt

1. Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Fotografen und die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. Unfall, Krankheit, Todesfall in der Familie, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen und andere schwerwiegende Gründe, etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig zum Ausfall des geplanten und namentlich bekannten Fotografen kommen, so darf falls möglich der Fotograf einen mitarbeitenden, qualifizierten Fotografen einsetzen, so dass der Kunde nicht ohne Fotograf am Tag seines Shootings bleibt und um die hier vereinbarten Pflichten zum Fotografieren zu erfüllen. Im Falle, dass der Kunde den mitarbeitenden Fotografen nicht akzeptiert, kann der Kunde die Vereinbarung beenden. Geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.

2. Ist es der Fotografin nicht möglich den Auftrag durch einen qualifizierten Mitarbeiter auszuführen, so verzichtet Maren Kindler auf das Einverlangen der vereinbarten Kosten. Erhaltene Anzahlungen werden innerhalb von 30 Tagen zurückgezahlt. Maren Kindler kann nicht rechtlich belangt werden. Bei Fotoshootings ist auf Wunsch des Auftraggebers ein Ersatztermin zu vereinbaren. Kann kein Ersatztermin gefunden werden, so kann Maren Kindler nicht rechtlich belangt werden.

Hochzeit

Maren Kindler bemüht sich (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine eigenen Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf, dass ein Ersatzfotograf gefunden werden kann, besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch Buchung Dritter (Fotografen, Fotodesigner etc.) entstehen, wird nicht gehaftet. Das Brautpaar verzichtet auf weitere Schadensersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten an Maren Kindler.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im allgemeinen

1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaftder Bild-Agenturen und -Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischenArbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftlicheVereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmtenVerwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen ©und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. «Alle Rechte bei ...»). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit desVertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (SchweizerischeArbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) zu bezahlen wäre.

4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das U-heberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

b. Rechte Dritter

1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte)Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischenArbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.

2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oderGerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation an-fallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstausstellungen etc.

VI. Referenzen

Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.

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